Informationen zu An-, Um- und Abmeldungen
Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Ihr persönliches Erscheinen ist notwendig. Bringen Sie bitte zur Anmeldung eine Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde, etc.), den Personalausweis und ggf. Reisepass mit. Nach § 19 BMG ist auch der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Er hat den Einzug mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Diese Bescheinigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Ummeldung:
Auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist eine Ummeldung nötig. Hier ist ebenfalls die Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen.
Abmeldung:
Wer ins Ausland verzieht oder eine Nebenwohnung aufgibt, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. eine Wohnungsgeberbescheinigung ist vorzulegen.
Mehrere Wohnungen:
Bei mehreren Wohnungen ist die hauptsächlich genutzte Wohnung die Hauptwohnung; bei Verheirateten die hauptsächlich genutzte Wohnung der Familie.
An-, Ab- und Ummeldungen sind gebührenfrei!